Aktuell


BSG: Auch bei wechselnder Kinderbetreuung steht Alleinerziehenden Mehrbedarf zu

Erwerbsfähigen Hilfebedürftigen kann ein Mehrbedarf für Alleinerziehende zustehen, auch wenn sie sich in der Betreuung ihres Kindes mit ihrem geschiedenen Ehepartner abwechseln. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 03.03.2009 hervor (Az.: B 4 AS 50/07 R). In dem zugrunde liegenden Fall gestanden die Richter einer Mutter einen hälftigen Mehrbedarf zu. Der von ihr geschiedene und getrennt lebende Vater hatte die Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes in größeren, mindestens eine Woche umfassenden zeitlichen Intervallen übernommen. Die anfallenden Kosten teilten sich die Eltern in etwa hälftig.

Das BSG führte aus, dass der genannte Mehrbedarf unabhängig von der konkreten Höhe des Bedarfes in Form einer Pauschale gewährt werde, wenn der Hilfebedürftige leistungsberechtigt im Sinne des SGB II sei und die besondere Bedarfssituation der Alleinerziehung vorliege. Letzteres sei hier der Fall. Denn in der Zeit, in der sich die Tochter der Klägerin bei ihrer Mutter befinde, erziehe die Klägerin das Kind im Sinne des § 21 Abs. 3 SGB II allein. Das «Alles-oder-Nichts-Prinzip» wollte das BSG nicht anwenden. Es sei rechtlich in einer derartigen Situation weder angemessen, hilfebedürftigen Arbeitslosen den Mehrbedarf wegen Alleinerziehung gänzlich zu versagen, noch sei es sachgerecht, ihnen den vollen Mehrbedarf zuzubilligen.

Die Frage, ob und in welchem Umfang durch den wöchentlichen Aufenthaltswechsel eine Entlastung eintrete, bestimme sich bei der Auslegung des § 21 Abs. 3 SGB II unter Berücksichtigung des Zwecks der Leistung wegen Alleinerziehung, so das BSG weiter. Die Rechtfertigung ergebe sich im Wesentlichen daraus, dass Alleinerziehende wegen der Sorge für ihre Kinder typischerweise höhere Aufwendungen hätten. So hätten Alleinerziehende typischerweise weniger Zeit, um preisbewusst einzukaufen. Auch fielen bei ihnen oft Kosten für Kinderbetreuung an, wenn sie selbst Außenkontakte pflegen wollten, Behördengänge zu erledigen hätten oder zu Arztbesuchen gezwungen seien. Im Hinblick auf diesen Zweck trete in Fällen, in denen sich das Kind mindestens eine Woche bei dem einen, die andere Woche bei dem anderen Elternteil befinde, in der Betreuungszeit keine umfassende Entlastung bei der Pflege und Erziehung ein, sodass die Zuerkennung des hälftigen Mehrbedarfs gerechtfertigt sei.


Sozialhilfeträger muss Kosten für Schulbücher übernehmen

Ein Schüler, der gemeinsam mit seiner alleinerziehenden Mutter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhält, hat Anspruch auf Übernahme der Kosten für Schulbücher. Diese sind vom zuständigen Träger der Sozialhilfe als Hilfe in sonstigen Lebenslagen zu tragen. Das hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entschieden (Urteil vom 25.11.2008, Az.: L 3 AS 76/07).

Das LSG hatte über den Fall eines Schülers zu entscheiden, der im Schuljahr 2005/2006 die neunte Klasse eines Gymnasiums besuchte und gemeinsam mit seiner alleinerziehenden Mutter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von dem Grundsicherungsträger bezog. Für die Anschaffung der für den Unterricht notwendigen Schulbücher erhielt er nach den damals geltenden rheinland-pfälzischen Vorschriften zur Lernmittelfreiheit lediglich einen Lernmittelgutschein in Höhe von 59 Euro. Bei seinem Grundsicherungsträger beantragte er die Erstattung der nicht durch den Lernmittelgutschein gedeckten Kosten in Höhe von fast 140 Euro. Dieser lehnte die Kostenübernahme ab.

Der Schüler klagte dagegen vor dem Sozialgericht Koblenz – ohne Erfolg. Der Bedarf an Schulbüchern sei aus der dem Schüler gewährten Regelleistung zu erbringen. Auch gehörten Schulbücher nicht zu den im Gesetz abschließend aufgezählten Sonderbedarfen, deren Kosten vom Grundsicherungsträger zusätzlich zu den Regeleistungen zu übernehmen seien.

Das LSG verneinte zwar ebenfalls eine Leistungspflicht des Trägers der Grundsicherung. Es verurteilte aber den im Berufungsverfahren beigeladenen Träger der Sozialhilfe zur Übernahme der Kosten. Bei der Belastung eines Schülers mit den Aufwendungen für notwendige Schullektüre handele es sich um einen atypischen Bedarf, der durch den Sozialhilfeträger zu decken sei und nicht aus der vom Grundsicherungsträger gewährten Regelleistung. Die Höhe der Regelleistung orientiere sich an dem Bedarf von Erwachsenen, denen in der Regel keine Kosten für Schulbücher entstehen. Die notwendigen Aufwendungen für Schulbücher sind nun durch den zuständigen Träger der Sozialhilfe als Hilfe in sonstigen Lebenslagen gem. § 73 SGB XII zu tragen.

Auch in teuren Ballungsräumen besteht Anspruch auf übliche Wohnungsgröße

Auch in Ballungsräumen wie München können Empfänger von Arbeitslosengeld nach derzeitigem Recht nicht generell auf kleinere Wohnungen verwiesen werden als sie Hilfeempfängern außerhalb von Ballungsräumen sonst zugestanden werden. Dies hat der 4. Senat des Bundessozialgerichts im Rahmen eines Streits über die Höhe des dem Kläger zu­stehenden Arbeitslosengeldes II am 19. Februar 2009 entschieden.

Der alleinstehende Kläger bewohnt in München eine von ihm gemietete 56 qm große Zweizimmer­wohnung. Die beklagte ARGE war nach sechs Monaten nur noch zur Übernahme der Kosten für eine 45 qm große Wohnung bereit. Das Bundessozialgericht hat dies beanstandet. Selbst wenn auf Grund der über­durchschnittlich hohen Immobilienpreise in München auch Alleinstehende mit gutem Ein­kommen oft Wohnungen unter 50 qm bewohnen, berechtigt dies den Grundsicherungsträger nicht ohne weiteres dazu, nur kleinere Wohnungen als angemessen anzusehen. Denn nach der Recht­sprechung des Bundessozialgerichts ist mangels anderer Anhaltspunkte bei der Frage der abstrakten Angemessenheit von Wohnraumgrößen auf landes­rechtlichen Vorschriften über Wohnraumförderung abzustellen. Diese sehen in Bayern für eine einzelne Person 50 qm bei Zweizimmerwohnungen vor. Der 4. Senat hält den Rückgriff auf diese Vorschriften für problematisch und hat die Festlegung bund­eseinheitlicher Maßstäbe für Wohnraumgrößen durch den Verordnungsgeber angemahnt. Dennoch - so der 4. Senat - sei an den bisherigen Werten festzuhalten, bis der Verordnungsgeber tätig geworden ist.

Hinweise zur Rechtslage:
§ 22 Abs 1 SGB II
Satz 1:
Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.

Satz 3: Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfs­gemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.

Hinweis zur Rechtsprechung
Das Bundessozialgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die für die Höhe von Wohnungsmieten bestimmenden Faktoren Wohnungsgröße und Wohnungsstandard nicht je für sich betrachtet "angemessen" sein müssen, solange jedenfalls das Produkt aus Wohnfläche (Quadrat­meterzahl) und Standard (Mietpreis je Quadratmeter) eine insgesamt angemessene Wohnungsmiete ergibt.
Dadurch werden dem Hilfeempfänger gewisse Spielräume eingeräumt.


LSG Nordrhein-Westfalen: Vom Onkel geliehenes Geld wird nicht auf Hartz-IV-Leistung angerechnet

Gewährt ein Verwandter einem Hartz-IV-Empfänger eindeutig ein zinsloses Darlehen, darf dieser Betrag nicht auf die Grundsicherungsleistungen angerechnet werden. Der Darlehnsvertrag braucht dafür nicht unbedingt genauso dokumentiert zu sein, wie dies unter fremden Dritten üblich wäre. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen berichtet, dass es in einem Urteil entschieden hat, dass die zuständige Behörde Leistungen des Arbeitslosengelds II von einem Hilfebedürftigen unter diesen Umständen nicht zurückfordern kann (Az.: L 7 AS 62/08; nicht rechtskräftig).

Geklagt hatte eine Hartz-IV-Empfängerin, deren Onkel, ein Rechtsanwalt aus Polen, ihr 1.500 Euro «als Darlehen» auf ihr Konto überwiesen und in einem Brief ausdrücklich an die Vereinbarung erinnert hatte, dass die Summe später zurückgezahlt werden sollte, sobald die Klägerin eine Beschäftigung aufgenommen hat. Das LSG sah diese schnelle und unbürokratische Hilfe als Ausdruck intakter verwandtschaftlicher Verhältnisse und verneinte das Vorliegen eines Scheingeschäfts. Wenn sich im Zeitpunkt des Geldzuflusses die Rückzahlungsverpflichtung eindeutig feststellen lasse, bestehe auch bei einem Geschäft unter Verwandten regelmäßig keine Veranlassung, eine Dokumentation des Geschäfts im Sinne des Fremdvergleichs – also wie zwischen fremden Dritten üblich - zu fordern. Dies sei erst der Fall, wenn eine Prüfung des Einzelfalls Zweifel am Vorlegen eines Darlehns ergebe und es deshalb auf die Beweislast ankomme.

Darlehen, die zurückzugewähren sind, gelten nach Ansicht des LSG auch dann nicht als auf ALG-II Leistungen anzurechnendes Einkommen, wenn der Hilfebedürfte damit Rechnungen bezahlt und Anschaffungen tätigt. Seine Vermögenssituation ändere sich nämlich durch ein solches Darlehen nicht. Denn schließlich sei er verpflichtet, dem Darlehnsgeber später das empfangene Geld zurückzuzahlen.


Gebühren für Kabelfernsehen als Unterkunftskosten ?

Bei Gebühren für das Kabelfernsehen handelt es sich nicht um angemessene Kosten der Unterkunft, wenn die Nutzung mietvertraglich freigestellt und ein anderweitiger Zugang zum Fernseh- und Radio­empfang gewährleistet ist. Dies hat der 4. Senat des Bundessozialgerichts im Verfahren B 4 AS 48/08 R am 19. Februar 2009 entschieden.

Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts handelt es sich bei den Gebühren für die Kabel­nutzung zwar grundsätzlich um erstattungsfähige Nebenkosten, die als Aufwendungen für Unterkunft iS von § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II vom Grundsicherungsträger zu erbringen sind. Die Übernahme von Nebenkosten ist davon abhängig, ob sie ihrer Art nach umlagefähig iS von § 556 Bürgerliches Gesetzbuch in Verbindung mit § 2 Betriebskostenverordnung und kraft Mietvertrags vom Mieter zu tragen sind, also nicht freiwillig vom Mieter übernommen werden, nur um einen bestimmten Aus­stattungsstandard zu erreichen. Voraussetzung ihrer Erstattungsfähigkeit ist ferner - ebenso wie die der Kaltmiete - ihre Angemessenheit. An letzterer fehlt es bei Gebühren für Kabelnutzung zumindest dann, wenn die Nutzung dem Mieter freigestellt ist und das durch den Kabelanschluss bewirkte Fern­sehen und Radiohören durch eine andere technische Einrichtung, die fest mit der Mietsache ver­bunden ist, sichergestellt wird.

So liegt der Fall hier. Der Vermieter der Klägerin gewährleistet den Zugang zu Fernsehen und Radio durch eine Fernsehgemeinschaftsantenne. Die Kosten hierfür werden von der Beklagten als Leistungen für Unterkunft erbracht. Durch die Beschränkung auf die Übernahme der Kosten für diese Art des Fernsehzugangs wird die Klägerin auch nicht in ihrem Recht auf Informationsfreiheit im Sinne von Art 5 Abs 1 Grundgesetz beeinträchtigt.